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BSG, 16.06.1982 - 11 RA 42/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Innengesellschaft zwischen Eheleuten; Gemeinsamer Betrieb eines Handelsgeschäfts; Entgegenstehender Wille
Verfahrensgang
- SG Mannheim, 16.07.1980 - S 5 An 628/80
- BSG, 16.06.1982 - 11 RA 42/81
Papierfundstellen
- MDR 1983, 86
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
Hinterbliebenenrente
Auszug aus BSG, 16.06.1982 - 11 RA 42/81
Nach 5 43 Abs. 1 AVG (= 5 1266 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO-)" der derzeit noch geltendes Recht ist (BVerfGE 39, 169 : SozR 2200 S 1266 Nr. 2), erhält der Ehemann nach dem Tode seiner versicherten Ehefrau Witwerrente" wenn die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat. - BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59
Gesellschaft zwischen Ehegatten
Auszug aus BSG, 16.06.1982 - 11 RA 42/81
Zu diesem Punkt hat der erkennende Senat aaO unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- (BGHZ 8, 2H9; 31, 197; "7, 163) die Ansicht vertreten, die geschäftlichen Beziehungen der Eheleute könnten ungeachtet des Umstandes, daß das betreffende Unternehmen nach außen hin unter dem Namen (bzw für Rechnung) nur eines der Ehegatten lief, im Innenverhältnis als solche gesellschaftsrechtlicher Art aufgefaßt werden. - BSG, 24.10.1974 - 11 RA 112/73
Eheleute - Unterhalt - Unterhaltsanteile - Berechnung - Gemeinsam betriebenes …
Auszug aus BSG, 16.06.1982 - 11 RA 42/81
Oktober 197" (BSGE 38, 179, 180 : SozR 2200 $ 1266 Nr. 1) bereits betont, Unterhaltsmittel könnten als Unterhaltsanteile nur demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, der sie dem Familienunterhalt zugeführt habe (von dem sie stammten); dies gilt auch hier. - BSG, 29.05.1968 - 12 RJ 386/67
Überwiegende Unterhaltsbestreitung - Ruhegeldbezüge beider Ehegatten - …
Auszug aus BSG, 16.06.1982 - 11 RA 42/81
In welchem Zeitraum der Unterhalt überwiegend, dh tatsächlich mehr als zur Hälfte (BSGE 28, 96, 97;… SozR 2200 5 1266 Nr. 5), bestritten werden sein muß, regelt das Gesetz nicht.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2009 - L 2 R 407/09 In ähnlicher Weise können gravierend ungleiche Beiträge auch bei einer Innengesellschaft zwischen Ehegatten Bedeutung erlangen; es sind keine Gründe erkennbar, die es rechtfertigen, Parteien bei einer gemeinsamen gewerblichen Betätigung nur deshalb anders zu behandeln, weil sie miteinander verheiratet sind (BGH, U.v. 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - WM 1990, 877; vgl. auch BSG, U.v. 16. Juni 1982 - 11 RA 42/81 - SozR 2200 § 1266 Nr. 22 und Gürtner, aaO, Rn. 34).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2009 - L 1 KR 222/07 Bei der Ehegatten-Innengesellschaft haben beide Ehegatten Anrecht auf die Erträgnisse ihrer gemeinsamen Arbeit (mangels gegenteiliger Regelung im Wege der Halbteilung, § 722 BGB) (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 26. August 1975, 1 RA 93/73; Urteil vom 20. Juni 1985, 11 B/7 RAr 34/84; Urteil vom 16. Juni 1982, 11 RA 42/81; Urteil vom 21. April 1993, 11 RAr 67/92; jeweils mwN).